Entrup 119 - landwirtschaftliche Initiative und Gärtnerhof im Münsterland
Kopfgrafik - Schafe auf Wiese

Grundherrliche Verhältnisse im 17. und 18.Jahrhundert

Die Höfe des Münsterlandes unterstanden in der Regel einem Grundherrn. Die Grundherrschaft - des Fürstbischofs von Münster, des Domkapitels, von Klöstern oder von Adeligen - war sowohl die wirtschaftliche als auch die soziale Grundlage der mittelalterlichen Herrschaft. Damit war sie ein wesentliches bzw. das wesentliche Element im Leben der Landbevölkerung.

Da der Grundherr seinen Landbesitz nicht selbst bewirtschaftete, sondern an andere, von ihm abhängige Leute zur Bewirtschaftung übergab, erhielt er einen bestimmten Anteil vom Ertrag in Form von Abgaben und Diensten. Diese Leistungen der Höfe dienten dem Grundherrn als Unterhalt.

Die Bauern der Grundherren im Münsterland waren entweder „eigenhörig" oder „leibeigen". Sowohl bei der Eigenhörigkeit als auch bei der Leibeigenschaft handelte es sich um ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, war also in beiden Fällen mit einer  Einschränkung der persönli­chen Freiheit verbunden.  

Die Fürstliche Münstersche In Vier Theile eingetheilte Eigenthums-Ordnung“ vom 10.5.1770 verdeutlichte:

§. 1.

Die Leibeigenschaft ist eine Personal-Dienstbarkeit, und rechtliche Verbindung, vermög welcher jemand seinem freyen Stande zum Nachtheil, einem andern in Absicht auf einen gewissen Hof, Erbe oder Kotten mit Gut und Blut zugethan, und zu Abstattung sicherer Pflichten, neben dem auch, wann er einen Hof, Erbe oder Kotten nach Eigenthums-Recht würcklich unter hat, gegen den Genuß und Erbnies-Brauch seinem Guts-Herrn die hergebrachte oder vereinbarte jährliche Praestanda [Abgaben] abzutragen, schuldig ist.“

Im Jahre 1994 veröffentlichte die Westfälische Gesellschaft für Genealogie und Familienforschung Band 52 in ihrer Publikationsreihe mit einem Forschungsbeitrag von Bernhard Feldmann mit dem Titel: Die Höfe des Münsterlandes und ihre grundherrlichen Verhältnisse.

Darin ist der Versuch unternommen worden, die grundherrlichen Verhältnisse im 17. und 18. Jahrhundert im ehemaligen Oberstift Münster, das damals aus den neun Ämtern Ahaus, Bocholt, Dülmen, Horstmar, Rheine-Bevergen, Sassenberg, Stromberg, Werne und Wolbeck bestand, in Form von standardisierten Listen zu erfassen.

Diese erfassen den Namen der Haus- bzw. Hofstätte bzw. des Bewohners und den Grundherr bzw. den Eigentümer sowie den monatlichen Schatzungsbeitrag in Reichstalern, in Schillingen und Pfennigen. Dieser Betrag musste seit Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Aufhebung des Stiftes im Jahre 1802 monatlich von der Haus- bzw. Hofstätte zur Kirchspielschatzung geleistet werden. Üblich war es, dass die Hälfte davon die Bewohner, Inhaber oder Pächter der Stätte zu leisten hatten, der Grundherr dagegen für die andere Hälfte aufkommen musste.

Das Amt Wolbeck war im Oberstift Münster flächenmäßig das größte und besaß im ganzen Fürstbistum wohl auch die größte Einwohnerzahl. Es umfasste 40 Pfarreien, u.a. auch die in Altenberge.

Grundlage der für das Amt Wolbeck erarbeiteten Listen waren die Rechnun­gen der Kirchspiele, denn in diesen Quellen wurden im 18. Jahrhundert die schatzbaren Höfe mit ihrem Schatzungsbeitrag aufgeführt.

In der Liste über die Bauerschaft Entrup im Kirchspiel Altenberge werden 31 Höfe aufgezählt. Der Hof Spieckermann, als dessen Grundherr die Domkellnerei Münster angegeben ist, musste demnach monatlich 5 Reichstaler entrichten, gehörte also, gemessen daran, dass lediglich drei Höfe mehr Abgaben leisten mussten, zu den wirtschaftlich ertragreichsten Hofstätten in der Bauerschaft.

Die Domkellnerei (von lat. "cellarius") bezeichnete wie das „Rentamt“ einen Amtsbereich zur Verwaltung von grundherrschaftlichen Einnahmen. Diese Einrichtung des Domkapitels war in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich insbesondere für die Eintreibung und Verwaltung der Geld- und Natural- abgaben an den Grundherren zuständig.

Die rund um die Stadt Münster gelegenen Gogerichte gehörten ebenfalls dem Domkapitel. Diese, urprünglich wohl die Gerichte in den sächsischen, also vorkarolingischen Gauen, waren im Mittelalter die zuständigen Gerichte für die breite Bevölkerung.

Das Gogericht Meest, das ursprünglich unter dem Vorsitz eines Gografen auf der Meestheide getagt hatte, erstreckte sich über die Kirchspiele Altenberge, Gimbte, Greven, Nienberge und Nordwalde.


Gärtnerhof Entrup eG
Entrup 119
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