Entrup 119 - landwirtschaftliche Initiative und Gärtnerhof im Münsterland
Kopfgrafik - Schafe auf Wiese

Satzung des Vereins Entrup 119 - Initiative zur Erforschung und Förderung des biologisch-dynamischen Landbaus e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen

Entrup 119

Initiative zur Erforschung und Förderung des biologisch-dynamischen Landbaus e.V.

(2)  Er hat seinen Sitz in 48 341 Altenberge.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein und seine Mitglieder betrachten es als ihre Aufgabe, die methodischen und praktischen Grundlagen für einen biologisch-dynamischen Landbau- und Gartenbaubetrieb zu entwickeln und in diesem Zusammenhang Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz zu fördern und zu betreiben.

Der Verein fördert Ziele der Bildung, Volkspädagogik und Verbraucherberatung, indem er durch Veranstaltungen vielfältiger Art möglichst vielen Menschen die Möglichkeit gibt, den ökologischen Zusammenhang von Boden,Pflanze,Tier und Mensch zu erleben.

(2) Die Vereinsziele werden insbesondere verwirklicht durch

  • Erforschen der standortgerechten und die Hofindividualität fördernden Voraussetzungen der biologisch-dynamischen Landwirtschaft im regionalen Zusammenhang;
  • Förderung von Maßnahmen zur Wiederbelebung der Kulturlandschaft, beispielsweise durch Heckenanpflanzungen, Anlegung von Feuchtbiotopen und vergleichbaren Landschaftselementen;
  • Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt im tierischen und pflanzlichen Bereich;
  • Förderung der Saatgutforschung , der Forschung in artgemäßer Tierhaltung und vergleichbarer Forschungen;
  • Veranstaltungen (Seminare, Feldrundgänge, „Tag der offenen Tür"), die geeignet sind, ökologische Zusammenhänge für möglichst viele Menschen erfahrbar zu machen;
  • zur Verfügungstellung des Hofes für Schulpraktika und andere Hilfestellungen für Schulen und vergleichbare Einrichtungen;
  • Förderung von Kunst und Handwerk durch Veranstaltungen wie künstlerische   Kurse, Ausstellungen.

(3) In der Schaffung neuer Arbeits-, Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse, sowie in der Entwicklung neuer Formen der Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte, die eine Vermittlung der Bedürfnisse von Produzenten und Konsumenten in direkter und menschlicher Begegnung ermöglichen,werden wesentliche Vereinsziele gesehen.

(4) Aufgabe des Vereins ist nicht die Bewirtschaftung eines Hofes oder eines Gartenbaubetriebes. Der Verein kann einen Hof erwerben und diesen einer Betriebsgemeinschaft in geeigneter Form zur Durchführung der Vereinsziele überlassen.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung steht dem Ausscheidenden kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.

Der Verein darf zweckgebunden für seine satzungsgemäßen Aufgaben Vermögen ansammeln und Vermögensgegenstände übernehmen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die auf Dauer und verantwortlich an den Aufgaben des Vereins mitwirken wollen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Beschluß des Trägerkreises.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod;
  • durch Kündigung, die dem Trägerkreis gegenüber schriftlich zu erklären ist;
  • durch Ausschluß aus einem wichtigen Grunde, über den der Trägerkreis nach Anhörung des Betroffenen beschließt. Als wichtiger Grund gilt auch die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

§ 4 Beitrag

Die Höhe eines zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Trägerkreises bestimmt. Bis zu einem Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Trägerkreises setzen die Mitglieder ihren Beitrag selbst fest. Die Mitgliederversammlung kann sich auf Vorschlag des Trägerkreises darauf beschränken, lediglich Richtsätze zu beschließen, die den Mitgliedern bei der Selbstfestsetzung ihres Beitrages zur Orientierung dienen (Beitragszahlung durch Selbsteinschätzung).

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Trägerkreis
  • die Sprecher des Trägerkreises (Vorstand).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Sie wird von den Sprechern des Trägerkreises einberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Sprecher des Trägerkreises und des Trägerkreises entgegen. Sie fördert durch ihre Anregungen und Bedenken den Vereinszweck.

(2) Die Mitgliederversammlung findet darüber hinaus statt, wenn es mindestens 1/5 der Mitglieder, die Sprecher des Trägerkreises oder der Trägerkreis verlangen.

(3) Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Zusammenkunft schriftlich einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in dieser Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der zu der Auflösungsversammlung erschienenen Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung der Sprecher (Vorstand) und bestätigt den Trägerkreis.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Trägerkreis

(1) Der Trägerkreis beschließt über alle konzeptionellen, rechtlich-sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über

  • den Jahresabschluß und den Haushaltsplan des Vereins,
  • die Wahl der Sprecher,
  • die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,
  • die Änderung der Satzung.

(2) Der Trägerkreis besteht aus max. 9 Mitgliedern des Vereins. Er wird von der Gründungsversammlung bestellt und kann sich durch Kooption (Zuwahl) ergänzen. Zugewählte Mitglieder des Trägerkreises müssen von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein entfällt auch die Mitgliedschaft im Trägerkreis. Die Mitglieder des Trägerkreises werden alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Trägerkreises, die an den Sitzungen des Trägerkreises nicht teilnehmen oder die Vereinstätigkeit aus anderen Gründen nicht fördern, die Bestätigung versagen.

(3) Die Beschlüsse des Trägerkreises werden grundsätzlich einmütig gefaßt. Kann dies in einem besonderen Fall nicht erreicht werden, so wird eine neue Zusammenkunft einberufen, zu der rechtzeitig einzuladen ist. In dieser werden die Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder gefaßt. Beschlüsse können auch im schriftlichen Wege herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des Trägerkreises einer solchen Beschlußfassung zustimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Trägerkreises in jedem Fall erforderlich,sowie eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, die durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder erfolgt.

Im übrigen gibt sich der Trägerkreis eine Geschäftsordnung selbst.

§ 8 Sprecher des Trägerkreises

(1) Der Verein hat drei Sprecher des Trägerkreises (Vorstandsmitglieder). Die Sprecher werden von dem Trägerkreis auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben auf jeden Fall solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(2) Die Sprecher des Trägerkreises bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Sprecher des Trägerkreises vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung wird die Liquidation von den Sprechern des Trägerkreises durchgeführt, sofern der Trägerkreis nicht andere Liquidatoren ernennt.

(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder bei Wegfall oder Änderung des bisherigen Zweckes an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung. Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Ermächtigung der Sprecher des Trägerkreises (Vorstand)

Die Sprecher des Trägerkreises werden ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins alle hierzu notwendigen Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung in eigenen Verantwortung durchzuführen. Die Sprecher können weiterhin nach ihrem Ermessen einen aus ihrer Mitte mit der Durchführung dieser Änderungen oder Ergänzungen beauftragen.


Gärtnerhof Entrup eG
Entrup 119
48341 Altenberge
Deutschland
Tel 02505 3361
Fax 02505 991598