Die so genannte Bauernbefreiung in der ersten Hälfte des 19.Jahrhunderts
Revolutionärer Umbruch?
Am Anfang des 19. Jahrhunderts begann die Französische Revolution bis ins Münsterland hinein Folgen zu zeitigen.
Nachdem Napoleon im 2. Koalitionskrieg gegen Österreich gewonnen hatte, wurde am 25.02.1803 der so genannte Reichsdeputationshauptschluss, also der ‚Abschlussbericht‘ der Außerordentlichen Reichsdeputation vom Reichstag verabschiedet. Darin wurde festgesetzt, dass die Fürsten abgefunden werden sollten, denen im Rahmen der Revolutionskriege Besitz verloren gegangen war. Der "Entschädigungsplan" sah vor, dass kirchliche Herrschaften säkularisiert sowie kleinere weltliche Herrschaften mediatisiert werden.
Da daraufhin fast alle geistlichen Reichsstände aufgelöst wurden und annähernd 95.000 km² Grundfläche, auf denen mehr als 3 Millionen Menschen lebten, ihren Herrscher bzw. Grundherrn wechselten, hatte diese Säkularisation auch Auswirkungen auf das Colonat Spiekermann, das bis dahin an die Domkellnerei Abgaben hatte leisten müssen und 1803 einen neuen Grundherrn bekam.
Wechselnde Grundherren
Im nördlichen Münsterland wurde im Zuge der Umstrukturierung 1803 das Fürstentum Rheina-Wolbeck gegründet, das aus zwei vormaligen Ämtern des säkularisierten Fürstbistums Münster geschaffen und dem Herzog Wilhelm Josef von Looz-Corswarem als Ersatz für seine Gebietsverluste in den Niederlanden zugestanden wurde.
Dieser Kleinstaat von etwa 556 km² Fläche wurde aber bereits am 26. Juli 1806 mediatisiert, das heißt, er bekam schon wieder einen neuen Landesherren, denn er wurde in das Herzogtum, später Großherzogtum Berg eingegliedert, das Napoleon für einen Schwager errichtete.
Von Dezember 1810 bis Januar 1813 war dieses Gebiet dann Bestandteil des Kaiserreiches Frankreich und wurde schließlich bei der Neuordnung Europas durch den Wiener Kongress ab 1815 offiziell zum Königreich Preußen und war ein Teil der neu gegründeten Provinz Westfalen.
Preußische Reformen
Das Edict den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigenthums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend, [vom] 9. Oktober 1807, das Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. kundgetan hat, gilt als Beginn der „Bauernbefreiung“ in Preußen
Für die preußischen Landwirte war allerdings das so genannte Regulationsedikt vom 14. September 1811 wesentlich wichtiger, denn es regelte die Übertragung des Eigentums an Grund und Boden vom Grundherrn auf die Bauern. In der erst 1815 gegründeten preußischen Provinz Westfalen war diese Regelung allerdings mit einer finanziellen Entschädigung der Grundherren verbunden.
Am „7ten Juni 1821“ wurde in Preußen außerdem die „Gemeinheitstheilungs-Ordnung“ erlassen . Das gemeinschaftliche Eigentum wurde auf die Berechtigten aufgeteilt oder die Berechtigten wurden mit Geld entschädigt.Auch als 1825 die Eigenhörigkeit vollständig aufgehoben wurde, mussten die Bauern die nunmehr fortfallenden Dienste und Abgaben durch Geldzahlungen ablösen.
Insgesamt waren viele der betroffenen Höfe über Jahrzehnte hinweg finanziell so stark belastet, dass Mitte des 19. Jahrhunderts nur etwa zehn Prozent der alten Grundrenten abgelöst worden waren.
Eine gewisse Hilfe war die 1832 gegründete Provinzial-Hülfs-Kasse (ab 1890 Landesbank der Provinz Westfalen), die nicht nur Kredite an Gemeinden, sondern auch an Privatleute vergab, sowohl zur Gewerbeförderung als auch zur Ablösung der Lasten, die durch die Bauernbefreiung entstanden waren.
Vom Gesamtkreditvolumen in der Höhe von 521.797 Talern entfielen allerdings nur 45.675 Taler auf Ablösungen, also nicht einmal ein Zehntel.